Guten Morgen liebe Lesende,
anbei leite ich die von vielen erwarteten neuen Handlungsempfehlungen der Landeskirche basierend auf der neuen Corona-Verordnung des Landes an Sie weiter!Mit herzlichen Grüßen
Ihr
Michael Hagen
Superintendent
Ev.-luth. Kirchenkreis Neustadt Wunstorf
Silbernkamp 3
31535 Neustadt
Tel.: 05032 5993
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Schwestern und Brüder,
Erholung sei die „Rückgewinnung verbrauchter Kräfte und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit“, so lautet die Definition bei Wikipedia.
Die Weisheit der Lateiner, die für „Erholung“ das schöne Wort der „Rekreation“ kennen, ist da ein Stück weiter. Kreativität stellt nicht einfach Vergangenes wieder her, sondern sie schafft Neues. Und das nicht nur im Sinn von „noch nie dagewesen“, sondern – so glauben wir – auch im Sinne von „in Christus eine neue Kreatur geworden“ (Gal 6,15). Wir wünschen Ihnen, dass Sie in den vergangenen Wochen Erholung auch in diesem Sinne erfahren haben und „neu“ in den Alltag gehen können!
Auch die Fachleute des Landes Niedersachsen starten mit Neuem in den Spätsommer. Am Dienstag, dem 24.08.2021 wurde eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht, die am Mittwoch, dem 25.08.2021 in Kraft getreten und bis zum Ablauf des 22.09.2021 gültig ist.
Diese Verordnung schränkt deutlich weniger das Alltagsleben ein als die bislang gültige Verordnung. Sie verfolgt die Absicht, insbesondere der inzwischen großen Zahl an Geimpften und Genesenen weniger Einschränkungen aufzuerlegen.
In aller Kürze zur neuen Systematik der Verordnung:
- Nach der neuen Verordnung gibt es sog. Warnstufen, die Einschränkungen zur Folge haben. Die Warnstufen werden nach drei Kriterien festgelegt: 7-Tage-Inzidenz, durchschnittliche Hospitalisierungszahl und Anteil der Corona-Patient*innen auf den Intensivstationen des Landes.
- Es gilt ab einer Inzidenz von 50 oder der Warnstufe 1 die sog. 3G-Regel. Sie besagt, dass der Zutritt zu zahlreichen Einrichtungen und Veranstaltungen nur noch mit Nachweis einer vollständigen Impfung, einer Genesung oder einer negativen Testung möglich ist. Ob die 3G-Regel zur Anwendung kommt, wird durch Allgemeinverfügung des jeweiligen Landeskreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt festgestellt.
- Unabhängig von den Warnstufen und der Inzidenz bleiben die grundlegenden Schutzmaßnahmen für die gesamte Bevölkerung leicht modifiziert in Kraft. Dazu gehören „wenn möglich ein Abstandsgebot von 1,5 Metern zu anderen Personen und Gruppen, das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Kundenverkehrs zugänglich sind, ausreichende Hygiene und regelmäßiges Lüften“ (laut Pressemitteilung der Landesregierung). Kontaktbeschränkungen oder die Haushaltsregeln sind entfallen.
Die Neuerungen und die (erfreulichen) Konsequenzen für die kirchliche Arbeit sind so zahlreich, dass wir die Neuerungen in kurzen Abschnitten unserer Handlungsempfehlungen skizziert und die Konsequenzen für die kirchlichen Handlungsfelder in einer Neufassung der einschlägigen Tabelle dargestellt haben (s. Anlage sowie unter http://handlungsempfehlungen.landeskirche-hannovers.de). Wir möchten Sie bitten, diese Empfehlungen im Ganzen wahrzunehmen. Bitte haben Sie außerdem Verständnis, dass wir die Überarbeitung der ergänzenden Materialien auf der Webseite (Hygienekonzepte, Mustervorlagen) erst in der nächsten Woche vornehmen können.
Für Fragen zu den Handlungsempfehlungen stehen Ihnen zur Verfügung:
- Bis zum 27.08.2021: Simone Ernst (simone.ernst@evlka.de),
- ab 28.08.2021: Stefan Riepe (stefan.riepe@evlka.de).
Auf zwei Details möchten wir hinweisen:
Zu Abstandsregeln wird in § 1 Abs. 2 festgehalten, dass „Personen und Gruppen wenn möglich einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten (sollen).“ Einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, wird also nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben, sondern an die Möglichkeiten der Umsetzung geknüpft. Dies eröffnet Spielräume, erhöht aber zugleich die Verantwortung der Handelnden, mit dieser Vorgabe sachgerecht umzugehen. Insbesondere bei der Frage, welche Sitzordnung in Kirchen und Kapellen vorgesehen werden soll, raten wir dazu, so weit wie möglich Abstände von 1,5 Metern vorzusehen. Bei einer höheren Zahl der Teilnehmenden besteht die Möglichkeit, nach eigener Einschätzung die Plätze dichter zu besetzen, wenn das Sicherheitsniveau auf andere Weise gewährleistet werden kann.
3G-Regel und Gottesdienste: Die Beschränkung des Zutritts zu Veranstaltungen und Einrichtungen auf Geimpfte, Genesene und negativ Getestete nach der 3G-Regel gilt nicht für Gottesdienste und nicht für Sitzungen und Zusammenkünfte, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind (z.B. KV-Sitzungen, Kirchenkreissynoden). Auch Zusammenkünfte im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit und im Bereich der beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung u.a.m. (vgl. § 8 Abs. 3) sind von der 3G-Regel ausgenommen. Somit bleiben Gottesdienste grundsätzlich öffentlich zugänglich, auch wenn Menschen z.B. keinen Zugang zu einem Corona-Test 24 Stunden vor einem Gottesdienst haben (z.B. wenn kein Testzentrum erreicht werden kann oder wenn die Kosten für einen Test (ab 11. Okt. 2021 kostenpflichtig) nicht aufgebracht werden können). Sollten Sie in Ihrer Gemeinde trotzdem Gottesdienste nach der 3G-Regel durchführen wollen, müssen Sie sicherstellen, dass die Nachweise kontrolliert werden, Personen ohne Nachweis der Zutritt verwehrt wird und Sie ggf. Aufsicht über Selbsttests führen. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass die Teilnahme am Gottesdienst nicht an fehlenden finanziellen Möglichkeiten für Tests scheitert.
Wir wünschen Ihnen, dass Sie beherzt auf (Einschulungs-)Gottesdienste, Chorproben, Jugendarbeit, erste Treffen nach den Ferien oder viele andere Veranstaltungen, auf die Sie in den vergangenen Monaten verzichten mussten, zugehen können. Vermutlich werden wir ganz neu wahrnehmen, was uns fehlte, was uns wichtig ist und was uns auch im Alltag Rekreation schenkt.
Herzliche Grüße im Namen der Corona-Taskforce
Ihr Ralph Charbonnier
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Dr. theol. Ralph Charbonnier
Theologischer Vizepräsident
des Landeskirchenamtes Hannover
Rote Reihe 6
30169 Hannover
Tel.: 0511-1241-324