Liebe Lesende,
schneller als erwartet erreicht uns auf Grund des Infektionsgeschehens eine neue Corona-Rundmail der Landeskirche.
Mit sommerlichen Grüßen
Ihr
Michael Hagen
Superintendent
Ev.-luth. Kirchenkreis Neustadt Wunstorf
Silbernkamp 3
31535 Neustadt
Tel.: 05032 5993
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Schwestern und Brüder,
es wäre so schön gewesen, bis zum 3. September 2021, der Laufzeit der am 15.07.2021 veröffentlichten Fassung der Corona-Verordnung, keine Änderungen der Verordnung zur Kenntnis nehmen zu müssen. Doch der Versuch der Politik, Einschränkungen des Lebens nur dort vorzuschreiben, wo nachweislich ein erhöhtes Infektionsgeschehen festgestellt wurde, führt zu neuen Regelungen: Am 27.07.2021 hat das Land Niedersachsen eine Änderung der Corona-Verordnung veröffentlicht. Diese neue Fassung gilt ab 28.07.2021 und ist voraussichtlich bis einschließlich 03.09.2021 gültig.
Für kirchliche Arbeitsfelder ist vorrangig eine Ergänzung des § 1 a Abs. 2 der Corona-Verordnung durch den Satz 4 relevant. Diese Regelung nimmt jene Bereiche in den Blick, die zuletzt nachweislich zum Anstieg der Infektionszahlen beigetragen haben. Umgekehrt können Landkreise und kreisfreie Städte jene Bereiche von Einschränkungen ausnehmen, die nicht maßgeblich zum Anstieg der Infektionszahlen beigetragen haben. So erlaubt Satz 4 den Landkreisen und kreisfreien Städten, durch eine Allgemeinverfügung Verschärfungen, die ab einem bestimmten Inzidenzwert (10 bzw. 35 bzw. 50) gelten, für bestimmte Regelungsbereiche auszunehmen. Für diese Bereiche gelten dann die Schutzmaßnahmen für niedrigere Inzidenzwerte.
Was heißt das konkret im kirchlichen Handeln?
- Wie bisher müssen Sie den Inzidenzwert für den Veranstaltungsort beachten, der durch Allgemeinverfügung des betreffenden Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt festgestellt wird. Landkreise und kreisfreie Städte veröffentlichen diese auf ihrer jeweiligen Homepage.
- Wenn Sie die jeweiligen Handlungsempfehlungen der Kirchen der Konföderation nach der bekannten Tabelle für Ihre Entscheidungen heranziehen, die für diesen Inzidenzwert genannt werden, bewegen Sie sich im Rahmen der Corona-Verordnung.
- Wenn Sie prüfen wollen, ob kirchliche Veranstaltungen zu den Bereichen gehören, die nicht maßgeblich zum Anstieg der Infektionszahlen beitragen, so dass dort die Schutzmaßnahmen eines niedrigeren Inzidenzwertes gelten, müssen Sie die Allgemeinverfügung Ihres Landkreises bzw. ihrer kreisfreien Stadt heranziehen: Wenn Sie Ihre Veranstaltung einem dort genannten Paragraphen zuordnen können (Gottesdienste: § 6; Sitzungen und Zusammenkünfte: § 6a; Konzerte: § 6 b; Jugendfreizeiten: § 11; Proben von Chören und Instrumentalgruppen sowie Aus-/Fort-Weiterbildung: § 14 a) gelten für diese Veranstaltungen die Schutzmaßnahmen und Handlungsempfehlungen des niedrigeren Inzidenzwertes.
Die Tabelle mit unseren Handlungsempfehlungen ist inhaltlich unverändert geblieben. Nur die Daten der Gültigkeit der Verordnung wurden angepasst (siehe gelb markierte Textpassagen). Sie finden Sie im Anhang sowie unter http://handlungsempfehlungen.landeskirche-hannovers.de.
Für Fragen zu den Handlungsempfehlungen stehen Ihnen zur Verfügung:
- bis 27.08.2021: Simone Ernst (simone.ernst@evlka.de)
- ab 28.08.2021: Stefan Riepe (stefan.riepe@evlka.de)
Zum guten Schluss: Die Taskforce erdenkt sich ihren Weg; aber das Land allein lenkt ihren Schritt… Das ist mühsam – für uns als Beratende wie für Sie, die Sie sich ständig an neuen Regelungen orientieren müssen. Noch viel mehr trifft es in diesen Tagen und Wochen Jugendliche, die sich auf Freizeiten gefreut haben, die aufgrund des Infektionsgeschehens (insbes. im Ausland) nicht stattfinden können. Da fällt es schwer, zu hören: „Des Menschen Herz erdenkt sich seinen Weg; aber der Herr allein lenkt seinen Schritt.“ (Sprüche Salomos 16, 9). Wir wünschen Ihnen, dass Sie und die, die Ihnen nahe sind, in allem „den Herrn“ in seiner Fürsorge für uns sehen können – auch wenn es anders kommt als gedacht.
Wir, die Mitglieder der Taskforce, wünschen Ihnen Gottes Segen
Herzliche Grüße,
Ihr Ralph Charbonnier
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Dr. theol. Ralph Charbonnier
Theologischer Vizepräsident
des Landeskirchenamtes Hannover
Rote Reihe 6
30169 Hannover
Tel.: 0511-1241-324