auch heute möchte ich Sie mit einigen kurzen Informationen aus der Superintendentur versorgen:
Sonderzuweisung des KK zu Ostern
Wie auch schon zu Weihnachten hat der Kirchenkreisvorstand beschlossen, dass alle KGM für die Ostergottesdienste eine einmalige Sonderzuweisung in Höhe von 500 € erhalten. Gern kann diese gerade auch für Honorare von Musikern dienern, die in der Pandemie z.T. erhebliche Verdienstausfälle haben.
Fördermöglichkeiten von Kirchenmusik in der Pandemie gefragt werden, geben wir heute noch einmal unsere
Gern weise ich auf Bitte des Landeskirchenamtes noch einmal auf die derzeitige Regelung von Fördermöglichkeiten der Kirchenmusik hin. OLKR Dr. Klaus Grünwaldt schreibt: Wir fördern Kirchenmusik in Gottesdiensten und musikalischen Andachten so, dass wir die Honorarkosten von kleinen Ensembles oder Solist*innen mit bis zu 50 % bezuschussen. Diese Regelung gilt bis zum 30.09.2021. Wenn Sie ein Konzert planen, das zu einem späteren Zeitpunkt in diesem Jahr, zu dem solche Veranstaltungen wieder erlaubt sind, stattfinden soll, können auch dafür Anträge gestellt werden. Hier gilt weiterhin die Regelung, dass bei der Landeskirche bis zu 20 % der Honorarkosten beantragt werden können. Sollte das Konzert zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Pandemie nicht stattfinden können, ist eine Verschiebung der Veranstaltung möglich. Dieses ist rechtzeitig schriftlich bei uns zu beantragen. Bitte richten Sie Ihre für mehrere Gottesdienste oder Andachten gesammelten Anträge formlos mit kurzer Projektbeschreibung und Kosten- und Finanzierungsplan an Imke.Marks@evlka.
Erneute Meldung der Gottesdienste nach der Verlängerung des Lockdowns
Wenn das erforderliche Hygienekonzept jeweils bei den Behörden vorliegt, ist lt. Auskunft des LKA eine erneute Meldung der Gottesdienste nach der Verlängerung des Lockdowns wohl „Höflich“, aber rechtlich nicht erforderlich.
Ausweitung der Sonderurlaubsmöglichkeiten für Pastor*innen
Infolge der pandemiebedingten Änderung bzw. Anwendung der Niedersächsischen Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) werden auch die Sonderurlaubsmöglichkeiten für Pastor*innen (aufgrund des Verweises in § 14 der Urlaubsverordnung) ausgeweitet.
- In Fällen einer schweren Erkrankung eines Kindes, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist oder in Fällen, um für eine*n pflegebedürftige*n nahe*n Angehörige*n in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine Pflege zu organisieren oder sicherzustellen, ist die Möglichkeit der Inanspruchnahme zusätzlichen Sonderurlaubs unter Weitergewährung der Bezüge eröffnet worden. Im Vorgriff auf die Änderung der Nds. SUrlVO ist den Pastor*innen und Kirchenbeamt*innen bereits Sonderurlaub nach Maßgabe des anliegenden Verordnungsentwurfs zu gewähren. (Das Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 08.12.2020 zur Vorgriffsregelung liegt mit dem Entwurf zur Änderung der Nds. SUrlVO einschließlich der Begründung dazu an.)
- In Fällen, in denen die Betreuung eines Kindes in einer Einrichtung (z. B. Kindertagessstätte, Schule) auf Grund der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, eine alternative Betreuung des Kindes nicht sichergestellt werden kann, die Möglichkeiten des zumutbaren häuslichen Arbeitens bei der gleichzeitigen Betreuung des Kindes nicht genutzt werden kann und andere Möglichkeiten nicht in Betracht kommen, kann Sonderurlaub unter Weitergewährung der Bezüge gemäß § 11 Abs. 2 Nds. SUrlVO - wie in dem Schreiben des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 21.01.2021 (Anlage) beschrieben – gewährt werden.
Inwieweit diese oder ähnliche Regelungen auch für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiter*innen gelten, erfahren Sie in der Personalabteilung unseres Kirchenamtes.
Mit der heutigen Losung aus Psalm 65, Vers 6 „Du bist die Zuversicht aller auf Erden und fern am Meer.“ Grüße ich Sie ganz herzlich
Ihr
Michael Hagen
Superintendent
Ev.-luth. Kirchenkreis Neustadt Wunstorf
Silbernkamp 3
31535 Neustadt
Tel.: 05032 5993