Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Schwestern und Brüder,
anbei erhalten Sie, wie schon angekündigt, die aktuellen Handlungsempfehlungen unserer Landeskirche. Entgegen der Hoffnung, dass Gottesdienste in der Zeit vom 25.01. bis zum 14.02.21 nicht bei den Ordnungsämtern gemeldet werden müssen, ist dies nun doch erforderlich. Unser geistl. Vizepräsident schreibt:
„Es werden kommen von Osten und von Westen, von Norden und von Süden, die zu Tisch sitzen werden im Reich Gottes.“ (Lk 13, 29) – der Wochenspruch für die morgen beginnende neue Woche verheißt Gutes. Er kommt so wohltuend einfach ohne einschränkende Abstandsregeln und Maskenauflagen daher. Danach sehnen wir uns. Noch ist es Verheißung. Aber als Verheißung vielleicht auch Hoffnung gebend.
Das Land Niedersachsen hat am Freitag, den 22.01.2021 die überarbeitete Fassung der Corona-Verordnung veröffentlicht. Die dort enthaltenen Bestimmungen gelten von Montag, den 25.01.2021 bis einschließlich Sonntag, den 14.02.2021.
Für unser kirchliches und diakonisches Handeln sind insbesondere folgende Änderungen relevant:
Alle Änderungen in den kirchlichen Handlungsfeldern (u.a. zu den neuen Regeln zu medizinischen Masken) haben wir in die Tabelle mit den Handlungsempfehlungen in den Kirchen der Konföderation aufgenommen (gelb markiert, s. Anlage).
Gottesdienste und Andachten,
die von zehn oder mehr Personen besucht werden, müssen nach § 9 Abs. 1, Satz 6 der Corona-Landesverordnung dem örtlichen Ordnungsamt mit Angaben zur Art, zum Ort, zum Zeitpunkt und zum Umfang mindestens zwei Werktage vor der Veranstaltung bekannt gemacht werden. Es besteht aber die Möglichkeit, dass Sie als Kirchengemeinde und Veranstalterin das Ordnungsamt über alle Gottesdienste und Andachten im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gesammelt informieren. Um Sie bei dieser Anforderung zu unterstützen, haben wir das Ihnen bekannte Muster-Hygienekonzept der aktuellen Verordnung angepasst und um ein Formschreiben an die Ordnungsämter ergänzt (siehe Anlage). Sie müssen in dem Musterhygienekonzept nur Angaben zu Ihren örtlichen Gegebenheiten eintragen, die Kontaktdaten in dem Begleitschreiben an das Gesundheitsamt anpassen und dieses Schreiben mit dem Konzept beim Ordnungsamt einreichen. Sie finden diese Datei auch auf der bekannten Seite im Netz: http://handlungsempfehlungen.landeskirche-hannovers.de.
Ebenso gilt weiterhin, dass Sie Fragen gerne per Email an Stefan Riepe, Fachplaner für Besuchersicherheit und Hygienebeauftragter für Veranstaltungen in der Evangelischen Medienarbeit stellen können (stefan.riepe@evlka.de).
Kinder und Jugendarbeit:
In diesem Lockdown braucht es ein sorgfältiges Abwägen zwischen dem Infektionsschutz durch Kontaktbeschränkungen und der sensiblen Bewahrung der Rechte und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen auf Kontakt und Begegnung. Sie sind in dieser Situation besonders belastet. Es ist - gerade angesichts der Schließung der Schulen und Kindertagesstätten - wichtig, dass Kinder und Jugendliche nicht komplett isoliert werden, sondern weiter Kontakt zu Gleichaltrigen unter Wahrung des notwendigen Schutzes vor Infektionen haben. Die Corona-Verordnung des Landes ermöglicht deshalb die Fortführung von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit grundsätzlich nach § 2 Abs. 3 Nr. 8f und explizit im Bereich der Kirchen und Religionsgemeinschaften nach § 9 Absatz 1, um Kindern und Jugendlichen einen geschützten Raum zu geben, der ihnen hilft, diese Ausnahmesituation zu bewältigen.
Viele von Ihnen begleiten Kinder und Jugendliche auf vielfältige und phantasievolle Weise durch diese Zeit. Manche signalisieren uns die unzureichende digitale Infrastruktur vor Ort und eine mangelnde Ausstattung mit digitalen Medien in manchen Familien, die die Kontaktaufnahme erschweren. Andere beobachten, wie die dringend nötige Unterstützung beim Lernen in Familien nicht immer möglich ist. Die Einrichtung eines "Lernraums" in Ihrer Gemeinde könnte hier helfen. "Lernräume" werden auch noch auf längere Sicht hilfreich sein, um schulische Defizite auszugleichen sowie Kinder und Jugendliche hilfreich zu begleiten und den Kontakt zu ihnen aufzubauen bzw. zu halten. Solche "Lernräume", die auch vom Land Niedersachsen gefördert werden, können gegenwärtig gut geplant und vorbereitet werden, vielleicht in ökumenischer Kooperation. Finanzielle Fördermittel stehen für Ihre Initiative zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich auf https://www.kirche-schafft-lernraum.de/.
Über die Vorgaben der aktuellen Corona-Verordnung in § 3 Abs. 4, Nr. 5f hinaus empfehlen wir, dass während präsentischer Angebote Kinder und Jugendliche im Alter von 6-15 Jahren eine Mund-Nasen-Bedeckung und ab 16 Jahren eine medizinische Maske nach FFP2/KN95/N95-Standard tragen.
Kirchenmusik:
Wenn Sie in Zeiten, in denen in Gottesdiensten Gemeindegesang verboten und Chorgesang erheblich eingeschränkt sind, Sänger*innen und Instrumentalmusiker*innen engagieren möchten, ist eine finanzielle Beteiligung an den anfallenden Honorarkosten durch die Landeskirche auch dann möglich, wenn keine Gemeindegruppen beteiligt sind. Diese schon im März 2020 getroffene Regelung wird bis zum 30.09.2021 verlängert.
Arbeitsschutz und Homeoffice:
Das Bundeskabinett hat den Entwurf einer SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales beschlossen. Voraussichtlich wird sie am 27.01.2021 in Kraft treten. Nach dieser Verordnung werden Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitenden bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten im Homeoffice anzubieten. Lediglich wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Gründe entgegenstehen, kann von einer Verlagerung dieser Tätigkeiten abgesehen werden. Für die Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung des Angebots von Homeoffice.
Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Kraft und Einfallsreichtum, sich auf die immer wieder neue Situation einzustellen!
Mit herzlichen Grüßen, auch von den Mitgliedern der Taskforce sowie den besten Segenswünschen
Ihr Ralph Charbonnier
Dem schließe ich mich gerne an
Ihr
Michael Hagen
Superintendent
Ev.-luth. Kirchenkreis Neustadt Wunstorf
Silbernkamp 3
31535 Neustadt
Tel.: 05032 5993